Wohnungsübergabe: So gründlich muss „besenrein“ sein
Sieht der Mietvertrag nach Auszug eine besenreine Wohnungsübergabe vor, reicht es nicht immer, einfach einmal durchzufegen. Wurde die Wohnung aber lange Zeit nicht gereinigt, ist der Aufwand für Mieter vor dem Auszug deutlich größer, entschied das AmtsG in Rheine.
Insbesondere die Küche, das Bad und das WC sind dann so herzurichten, dass sie sich in einem (auch hygienisch) gebrauchsfähigen Zustand befinden.
Reinigungskosten mit Kaution verrechnen
Zudem seien Staub und Ablagerungen wie Spinnweben auch in den übrigen Räumen zu entfernen und stark verschmutzte Fenster zu reinigen.
Im konkreten Fall verlangte die Mieterin die Rückzahlung ihrer vollen Kaution. Der Vermieter hielt die Kaution jedoch zurück, weil er die Kosten für die Grundreinigung abziehen wollte.
Fazit: Der Begriff „besenrein“ im Mietrecht ist zwar keine Generalreinigung, aber bei längerer Vernachlässigung der Reinigungspflichten umfasst mehr als nur fegen.
Urteil: AG Rheine vom 12.6.2025, Az.: 10 C 78/24