Zahlt die Berufsgenossenschaft?
Kann die Berufsgenossenschaft die Kosten für einen Arbeitsunfall an das Unternehmen weitergeben, wenn der Verursacher ein Sub-Unternehmer war? Diese Frage musste der Bundesgerichtshof (BGH) klären.
Durchgriffshaftung, wenn ein Sub-Unternehmer einen Arbeitsunfall verursacht?
Der Fall: Ein Dachdecker-Unternehmen erhielt einen Auftrag, die Dacheindeckung auf mehreren Hallen zu erneuern. Die Firma beauftragte einen Sub-Unternehmer mit der Errichtung des Gerüsts. Dieser vergab den Auftrag an eine weitere Firma (Sub-Sub-Unternehmer). Das Gerüst wurde fehlerhaft errichtet und das wurde einem Auszubildenden der Dachdeckerfirma zum Verhängnis. Er stürzte ab und verletzte sich schwer.
Die Kosten des Arbeitsunfalls wurden zwar zunächst von der Berufsgenossenschaft (BG) übernommen. Die wollte aber dann die Dachdeckerfirma wegen grober Fahrlässigkeit in Haftung nehmen. Das Begehren bremste der BGH aus. Ein Arbeitgeber muss für einen Arbeitsunfall eines seiner Beschäftigten nur dann haften, wenn die BG ihm nachweisen kann, den Unfall selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht zu haben. Eine Durchgriffshaftung für fehlerhaftes Verhalten von Sub-Unternehmern ist ausgeschlossen.
Fazit: Bei einem Arbeitsunfall, den ein Sub-Unternehmer zu verantworten hat, haftet der Auftraggeber nicht.
Urteil: BGH vom 9.12.2021, Az.: VII ZR 170/19