Zehn Überstunden inklusive
Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Klausel, dass die Leistung von zehn Überstunden pro Monat mit der Vergütung abgegolten sind, ist rechtswirksam und nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern sieht in der Vereinbarung auch keine Benachteiligung des Arbeitnehmers.
Ordnet der Arbeitgeber in diesem Rahmen Überstunden an, so ist dies von seinem Direktionsrecht gedeckt. Eine entsprechende Klausel sei rechtssicher und keineswegs ungewöhnlich, so das LAG. Es gebe eine Vielzahl von Regelungen in Arbeitsverträgen, mit denen das Ziel verfolgt würde, eine pauschale Abgeltung von Mehrarbeit zu erreichen.
Rechtssichere Abstünden-Klausel
Auch die immer notwendige Transparenz der Vertragsbedingungen sei durch die Klausel gewährleistet. Lediglich eine Unterschreitung unter den Mindestlohn könne die Unwirksamkeit der Klausel bedeuten.
Tipp: Nach dem LAG ist folgende Vertragsklausel rechtssicher, die unter dem Vertragspunkt ‚Vergütung‘ im Arbeitsvertrag formuliert ist: „Mit der Bezahlung der vorgenannten Bezüge ist etwaige über die betriebliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit im Umfang von bis zu 10 Stunden pro Monat abgegolten.“
Fazit: Abgeltungsklauseln für geleistete Mehrarbeitsstunden sind in Arbeitsverträgen zulässig und rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn das Entgelt unterdurchschnittlich ist.
Urteil: LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 14.9.2021, Az.: 2 Sa 26/21