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Gesetzliche Feiertage und deren Berücksichtigung in der Zeitarbeit

Zeitarbeit: Gericht klärt Streitpunkt Feiertage

Bei gesetzlichen Feiertagen stellt sich immer wieder die Frage nach der korrekten Berechnung bei der Arbeitszeit und des Lohnanspruchs von Leiharbeitnehmern. Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg schafft jetzt mehr Klarheit.

Ein Feiertag in der Woche führt nicht automatisch zur Entgeltfortzahlung oder zu einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. So das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg. 

Eine Service-Kraft hatte für die von ihr teilweise geleistete Arbeit an Feiertagen bzw. generell für Feiertage, für die sie bereits Entgeltfortzahlung erhalten hatte, eine zusätzliche Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto verlangt. 

Wichtige Leitsätze

Die Zeitarbeitnehmerin unterlag in beiden Instanzen. Die Richter des LAG formulierten wichtige Leitsätze: Wochenfeiertage führen ohne besondere tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung automatisch zu keiner Verringerung der geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit. 

Und: Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder eine entsprechende Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto besteht nur, wenn die Arbeitszeit infolge des Feiertags ausgefallen ist und nicht, wenn der Arbeitnehmer ohnehin frei hatte.

Fazit: Arbeit an einem Feiertag in der führt nicht zwangsläufig zu Überstunden.

Urteil: LAG Berlin-Brandenburg vom 20.8.2020, Az.: 21 Sa 1792/19

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