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Verfahren für freien Verkehr und Zollwertberechnung

Zoll: Was tun bei Rücksendungen aus dem Ausland?

Ein Kunde aus einem Drittland sendet Ware wegen Reparaturbedarf an Sie zurück - wie müssen Sie mit dem Zoll umgehen? Das Prozedere ist kein Selbstläufer. Wir geben Hinweise.

Kommen Reparatursendungen aus dem Ausland zum Verkäufer zurück, wird es in Sachen Zoll kompliziert. Insbesondere wenn es sich um relativ wenige Reparaturfälle mit einem geringen Zollwert handelt, ist die Abfertigung zum freien Verkehr, möglichst als Rückware, am einfachsten. Vorteile: elektronische Zollanmeldung; weder Eingangsabgaben noch Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer; keine Pflicht zur fristgerechten Wiederausfuhr. Voraussetzungen: Die ursprüngliche Ausfuhr der zu reparierenden Ware ist belegbar vor max. drei Jahren erfolgt und kommt im unveränderten Zustand zurück (lediglich benutzt; nicht weiter verarbeitet; und: gleicher Kunde).

Nachteile beim "freien Verkehr"

Bei Abfertigung zum freien Verkehrgibt es ein paar Nachteile. Zwar ist der Zoll meist niedrig. Doch ein präferenzieller Ursprung kann für zurückkehrende EU-Ware nicht genutzt werden (Ausnahme: Schweiz, Kanada). Einfuhrumsatzsteuer kann immerhin als Vorsteuer geltend gemacht werden. Ausnahme: Die Ware wird entsorgt, weil sich Reparatur und Rücktransport nicht lohnen.

Abfertigung zur aktiven Ausbesserung 

Bei der Abfertigung zur aktiven Ausbesserung  müssen Sie die zollamtliche Überwachung und Wiederausfuhrfrist hinnehmen. Und: Für die Zölle muss eine Sicherheit in bar, per Überweisung oder bei regelmäßigen Verfahren als Gesamtsicherheit für alle Vorgänge geleistet werden. Dieses Verfahren ist nur möglich, wenn die Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Wie Zollwert festlegen?

Der tatsächliche Zollwert defekt eingeführter Ware ist naturgemäß unbekannt. Denn die Schadenshöhe ist selten klar. Parameter können sein: ursprünglicher Kaufpreis, Nutzungsdauer, übliche Abnutzung oder bekannte Schadenshöhen aus der Vergangenheit.

 

Fazit: Informieren Sie sich auch über Ausnahmen bei Ihrer IHK (Beispiel Stuttgart:

Hinweis: In den Handelsabkommen mit Großbritannien und Japan ist die Besonderheit enthalten, dass Reparatursendungen grundsätzlich zollfrei gestellt werden, unabhängig vom Ursprung der zu reparierenden Ware. Aber: Hierfür fordert der Zoll die Anmeldung zur aktiven oder passiven Veredelung.

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