Zulassung für Online-Coachings wichtig
Ein Investment-Makler klagte erfolgreich gegen teure Online-Coachings, da der Anbieter keine gesetzliche Zulassung besaß. Das Oberlandesgericht entschied, dass die Verträge nichtig sind und der Makler sein Geld zurückerhalten muss. Das ist eine neue Auslegung des Fernunterrichtsschutzgesetzes, die alle Anbieter von Coachings kennen sollten.
Ein selbstständiger Investment-Makler buchte zwei teure Online-Coaching-Pakete (Preis: 40.000 Euro). Später bemängelte er deren inhaltlichen Mehrwert und klagte auf Nichtigkeit der Verträge. Dem Makler war außerdem aufgefallen, dass der Anbieter über keine gesetzliche Zulassung nach dem FernUSG verfügt.
Das Urteil des OLG stellt jetzt klar, dass die Verträge nichtig sind. Der Makler verweigerte einen Großteil der Zahlung und forderte das bereits Gezahlte zurück – mit Verweis auf das FernUSG. Das OLG gab ihm recht. Die fehlende gesetzliche Zulassung der Coaching-Firma sei ein Verstoß gegen § 7 FernUSG. Trotz der digitalen Durchführung und den Verkauf im Internet an Unternehmen fielen die Programme unter den Begriff des Fernunterrichts. Es gehe um eine strukturierte Wissensvermittlung durch vorproduzierte Videos, Arbeitsunterlagen und Kontroll-Anrufe.
Gesetz gilt auch für von Firmen gebuchte Seminare
Im Übrigen falle das Business-Coaching mit Unternehmen ebenfalls in den Schutzbereich des FernUSG. Deshalb hat die Firma bei Verträgen ohne entsprechende gesetzliche Zulassung das Recht auf Rückforderung bereits gezahlter Beiträge.
Das Urteil sei ein Meilenstein, kommentiert Rechtsanwalt István Cocron aus Berlin. Denn das Gericht entschied: Auch selbstständige Unternehmer genießen Schutz vor unseriösen Coaching-Modellen, wenn diese faktisch unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen.
Fazit: Auch Firmen können sich bei Verträgen zum Business-Coachings auf den Schutz des FernUSG berufen.
Urteil: OLG Dresden vom 30.4.2025, Az.: 12 U 1547/24