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Betrieb | Embargo

Zur Not Selbstanzeige

Verstöße gegen Embargobestimmungen können hohe Bußgelder nach sich ziehen. Wann eine Selbstanzeige sinnvoll sein kann.
Vorsicht Russland-Sanktionen! Inzwischen läuft die dritte Erweiterungsrunde. Das heißt: Immer mehr Branchen und Güter sind betroffen. Unternehmen, die das betrifft, dürfen keine Fehler machen. Denn die Bußgelder sind saftig. Bis zu 30.000 Euro werden fällig. Falls Ihnen ein Lapsus unterläuft – das kann schon ein fehlerhaft ausgefülltes Formular sein – können Sie sich durch eine Selbstanzeige von den Folgen freistellen. Dies ist erst seit einem Jahr möglich. Voraussetzung ist:
  • Die zuständigen Behörden haben noch keine Ermittlungen gegen Sie aufgenommen.

  • Sie müssen den Verstoß selbst feststellen.

  • Sie müssen ihn selbst anzeigen.

  • Sie müssen organisatorische Maßnahmen ergreifen, um künftig Verstöße zu vermeiden.

  • Die zuständigen Behörden dürfen zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch keine eigenen Ermittlungen aufgenommen haben.

  • Sie dürfen den Verstoß nur fahrlässig oder unabsichtlich begangen haben.

Bei Vorsatz gibt es keine strafbefreiende Selbstanzeige. Auch nicht bei konkreten Verstößen gegen Embargovorschriften, also der tatsächlichen oder beabsichtigten Lieferung.

Fazit: Besser als die Fehlerkorrektur ist die Fehlervermeidung. Sorgen Sie dafür, dass das Geschäft mit Embargoländern entsprechend organisiert ist.

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