Zur Not Selbstanzeige
Die zuständigen Behörden haben noch keine Ermittlungen gegen Sie aufgenommen.
Sie müssen den Verstoß selbst feststellen.
Sie müssen ihn selbst anzeigen.
Sie müssen organisatorische Maßnahmen ergreifen, um künftig Verstöße zu vermeiden.
Die zuständigen Behörden dürfen zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch keine eigenen Ermittlungen aufgenommen haben.
Sie dürfen den Verstoß nur fahrlässig oder unabsichtlich begangen haben.
Fazit: Besser als die Fehlerkorrektur ist die Fehlervermeidung. Sorgen Sie dafür, dass das Geschäft mit Embargoländern entsprechend organisiert ist.