Zuschläge ab der ersten Überstunde
Wer in Teilzeit länger arbeitet, darf bei den Regelungen zur Mehrarbeit nicht benachteiligt sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Teilzeitkräfte haben denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge wie Vollzeitbeschäftigte.
Das bedeutet: Die Zählung der Überstunden gilt bezogen auf die Teilzeitarbeit. Sie beginnt somit nicht erst bei Überschreiten der üblichen Vollzeit-Arbeitszeit. Anderslautende tarifvertragliche Regelungen verstoßen gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Pflegerin kippt Tarifvertrag
In dem Fall hat eine Pflegerin mit ihrer Klage einen ganzen Tarifvertrag gekippt. Ein ambulanter Dialyseanbieter mit bundesweit mehr als 5.000 Arbeitnehmern wendete einen Manteltarifvertrag an. Danach sind die Mehrarbeitsstunden für einem Teilzeitbeschäftigten mit einem Zuschlag von 30% nur dann zu vergüten, wenn sie über die monatliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers hinaus geleistet sind und im jeweiligen Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden können.
In dieser Regelung im Manteltarifvertrag sah die teilzeitbeschäftigte Pflegerin eine Benachteiligung. Sie klagte sich erfolgreich durch die Instanzen und gewann jetzt vor dem BAG.
Fazit: Tarifverträge, die Teilzeitbeschäftigte nur dann für Überstunden entschädigen, wenn diese die Arbeitszeit von Vollzeitkräften überschreiten, verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot.
Urteil: BAG vom 5.12.2024, Az.: 8 AZR 370/20