Zutritt auch gegen Mieterwille möglich
Bei drohendem Schaden kann die Wohnung auch gegen den Willen des Mieters betreten werden - unter Berücksichtigung strenger Voraussetzungen.
Sie können Ihre Mietwohnungen regelmäßig auch gegen den Willen ihres Mieters betreten. Die Voraussetzungen dafür sind aber streng. Das hat eine aktuell rechtskräftig gewordene Entscheidung des Amtsgerichts München nochmal bestätigt (Urteil vom 10. 12. 2015, Az. 461 C 19626/15). Die Berechtigung gilt in jedem Fall bei einem drohenden Schaden. Spätestens alle fünf Jahre haben Sie das grundsätzliche Recht, die Wohnung zu betreten. Das wurde mit den allgemeinen Regeln über die Durchführung von Schönheitsreparaturen begründet. Der Fall: Aus einer Wohnung war über 14 Tage lang unangenehmer Geruch bemerkt worden. Die Ursache dafür war von außen nicht zu erkennen. Die Vermieterin befürchtete Schimmel, Versäumnis oder eine Verwesung und bat um Zutritt. Der Mieter verweigerte den Zutritt beim Besichtigungstermin mit der Begründung, dass nichts auffällig sei. Hier erwies sich das Gericht als Türöffner. Bei einer Vorankündigung von fünf Werktagen ist die Besichtigung zulässig.
Fazit: Eigentum verpflichtet, auch zur Kontrolle. Darum dürfen Eigentümer nicht auf Dauer von ihrem Eigentum und der Möglichkeit, dessen Zustand zu überprüfen, ausgeschlossen werden.