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Rentenversicherung verzichtet auf Betriebsprüfung

Das Sozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Die Rentenversicherung darf auch ohne eigene Betriebsprüfung Nachforderungen erheben und dafür die Ergebnisse anderer Behörden nutzen.
Die Rentenversicherung kann Prüfergebnisse anderer Behörden gegen Sie verwenden. Sie darf auch ohne eigene Betriebsprüfung Nachforderungen erheben. So entschied das Sozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 29. Juni 2017, Az. L 10 R 592/17). Der vierjährige Turnus für die Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung ist damit Makulatur. In dem Fall beschäftigte ein Baubetrieb einen Mitarbeiter aus Rumänien. Der erhielt einen Stundenlohn von 15 Euro, wurde vom Betrieb aber als Selbständiger eingeordnet. Dies monierte der Zoll bei einer Überprüfung auf einer Baustelle. Er stellte Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung fest und stufte den Mann als Arbeitnehmer ein. Die Rentenversicherung verzichtete deshalb auf eine eigene Betriebsprüfung. Sie übernahm die Ergebnisse des Zolls und forderte nachträglich 15.000 Euro Sozialabgaben ein. Zu Recht, so das Gericht.

Fazit: Behörden können sich Doppelprüfungen inzwischen sparen. Sie informieren sich gegenseitig.

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