Schadensersatz bei Streik
Ein Streik während der Friedenspflicht führt zu Schadensersatzansprüchen. Dies gilt aber nur für direkt vom Tarifvertrag Betroffene.
Unternehmer, die von einem rechtswidrigen Streik betroffen sind, haben Anspruch auf Schadensersatz. Der Schadenersatzanspruch richtet sich gegen die rechtswidrig streikende Gewerkschaft. Allerdings gilt diesen Rechtsentscheidung nur für direkt vom Streik betroffene Unternehmen (die Vertragspartner der Gewerkschaft sind). Wer indirekt betroffen ist, z. B. Betriebe, die Waren oder Dienstleistungen vom bestreikten Unternehmen beziehen, bekommt keinen Schadenersatz.
Streik trotz Friedenspflicht
Der Schadensersatzanspruch gegen eine Gewerkschaft entsteht dann, wenn mit dem Streik Dinge erzwungen werden, deren Regelung noch der Friedenspflicht unterliegt. Das entschied ganz aktuell das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26. Juli, Az,. 1 AZR 160/14). Darum muss die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) nun an den Frankfurter Flughafen zahlen. Das Pech der GdF: Der Schlichter hatte für einen zu Recht gekündigten Tarifvertrag entschieden. Dabei hatte er aber zusätzlich für einen noch nicht gekündigten (der Friedenspflicht unterliegenden) Vertragsteil Regelungen vorgeschlagen. Die GdF wollte diesen Schlichterspruch mit einem unbefristeten Streik durchsetzen. Der Streik wurde durch einen Richterspruch nach knapp zwei Wochen beendet. Die Flughafengesellschaft machte wegen des rechtswidrigen Streiks ihren Anspruch auf Schadensersatz geltend. Den bekommt sie wegen der Teilverletzung der Friedenspflicht. Denn der Streik diente laut BAG auch der Modifizierung ungekündigter Bestimmungen des Tarifvertrags. Gegen diese hätte nicht gestreikt werden dürfen. Der Verstoß strahlt auf den gesamten Streik aus. Die gut gemeint Schlichtung hat sich damit für die Gewerkschaft als ein teurer Bärendienst erwiesen.Drittbetroffene gehen leer aus
Zwei Fluggesellschaften gehen dagegen leer aus. Sie wollten ebenfalls von der GdF Schadensersatz für ihre durch den Streik ausgefallenen Flüge. Den bekommen sie nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht. Denn als nur Drittbetroffene (nicht durch den Tarifvertrag gebundene) haben sie keinen Schadensersatzanspruch Damit folgte das BAG seiner bisherigen Linie (Urteil vom 25.8,. 2015, Az. 1 AZR 754/13).Fazit: Das Urteil setzt den Gewerkschaften sehr enge Schranken für Streiks. Direkt betroffene Unternehmen sollten penibel die Einhaltung der Regeln prüfen.