Der nachwirkende Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte gilt auch für deren Vertreter. Diese Entscheidung hat das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 13.4.2016, Az.: 27 Ca 486/15) getroffen.
Der Fall: Der Datenschutzbeauftragte war längere Zeit krank. Der Arbeitgeber bestellte daraufhin einen anderen Kollegen zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten für einen Zeitraum von sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit endete das Amt – der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis.
Das Gericht stellte den Ersatzmann aber dem Datenschutzbeauftragten gleich. Der hat nach dem Bundesdatenschutzgesetz nach seiner Abberufung einen Kündigungsschutz von einem Jahr und darf in dieser Zeit – wie während seiner Amtszeit – nur aus wichtigem Grund (also fristlos) gekündigt werden.
Der Stellvertreter hat laut Gericht ebenfalls diesen besonderen Kündigungsschutz. Er müsse im tatsächlich ausgeübten Vertretungsfall auch vor etwaigen Nachteilen aufgrund seiner Amtsführung geschützt werden.
Fazit: Auch wenn das Urteil noch nicht alle Instanzen durchlaufen hat – beachten Sie es!
Hinweis: Sie sind im Übrigen nicht verpflichtet, im Krankheitsfall des Datenschutzbeauftragten einen Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung des Datenschutzbeauftragten hat Ihr Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.