Sechs Schlupflöcher bei Registereintrag
Nutzen Sie die Schlupflöcher im neuen Wettbewerbsregister. Wir zeigen welche sechs Lücken es gibt.
Das neue Wettbewerbsregister für öffentliche Auftraggeber bietet Schlupflöcher. Sie sollten Sie kennen und ggf. nutzen, um trotz „Listung“ an öffentliche Aufträge zu kommen. Das Bundeskartellamt wird das Register ab 2018 für alle öffentlichen Aufträge aus Bund, Ländern und Gemeinden führen.
Erstes Schlupfloch ist die Auftragshöhe. Denn nur bei Aufträgen über 30.000 Euro ist eine Anfrage der Behörden beim Register vorgeschrieben. Bleiben Sie – bspw. durch Losteilung – darunter, ist es sehr wahrscheinlich, dass sie nicht erfolgt.
Zweites Schlupfloch ist die Personen- und Firmenklausel. Verstöße von Mitarbeitern, die das Unternehmen nicht selbst führen, werden nur dann eingetragen, wenn Geschäftsführer oder Vorstand ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Eine Entfernung solcher Missetäter aus dem Unternehmen verhindert zudem eine Eintragung. Verstöße von Konzernunternehmen werden nur für die Tochtergesellschaften und nicht für die Mutter eingetragen.
Drittes Schlupfloch ist die „Ablasszahlung“. Bereits vor Ablauf der Löschfrist – bei Straftaten fünf Jahre, sonst drei Jahre – können Sie eine Löschung beantragen. Dazu müssen Sie eine „Selbstreinigung“ bspw. durch technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen vorsehen. Gleichzeitig wird eine Gebühr bis zu 25.000 Euro fällig
Das vierte und wichtigste Schlupfloch ist das Recht der Behörden, trotz Registereintragung Aufträge an ein Unternehmen zu vergeben. Es gibt zwar zwingende Ausschlussgründe. Das sind laut § 123 GWB aber nur schwere Straftaten wie Menschenhandel oder Bildung einer kriminellen Vereinigung, die rechtskräftig geahndet wurden. Auch hier können Selbstreinigungen wie etwa personelle Maßnahmen den Ausschluss verhindern.
Fünftes und letztes Schlupfloch ist das Ausland. Wer meint, riskante Geschäfte machen zu müssen, sollte dies über eine Tochtergesellschaft im Ausland tun, um Risiken bei der Auftragsvergabe zu reduzieren. Zwar sollen auch Verurteilungen im Ausland ins Register. Aber nur soweit sie der registerführenden Stelle bekannt werden. Eine Verpflichtung zur Meldung an das Register haben jedoch nur deutsche Behörden.
Fallengelassen hat der Gesetzgeber auch einen Sperrvermerk für Unternehmen. Der sollte erfolgen, wenn eine Eintragung beantragt wird. Jetzt werden nur tatsächliche Eintragungen ins Register aufgenommen. Und denen können Sie binnen 14 Tagen widersprechen. Bei dennoch erfolgtem Eintrag können Sie beim zuständigen Oberlandesgericht dagegen klagen.
Fazit: Sie haben etliche Möglichkeiten, eine Eintragung zu vermeiden bzw. wieder loszuwerden.