Selbstverständlichkeiten verboten
Selbstverständlichkeiten wie ein 14-tägiges Rückgaberecht dürfen in der Produktwerbung nur unter besonderen Bedingungen eingesetzt werden.
Sie dürfen nicht mit ohnehin verbindlichen Kundenansprüchen für Ihre Produkte werben. Das stellte der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung klar (Urteil vom 19.3.2014, Az.: I ZR 185/12). Laut dem Gericht ist es demnach verboten, rechtliche Selbstverständlichkeiten im Produktmarketing einzusetzen. Im konkreten Fall hatte ein Online-Händler wie folgt geworben: „Sollten Sie mit einem (…) Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir.“ Der BGH sah das als „wettbewerbswidrige Darstellung“ an, da diese Leistung ohnehin durch das gesetzliche Widerrufsrecht gewährleistet wird. Zulässig ist die Werbung mit solchen Selbstverständlichkeiten nur dann, wenn diese auch als solche gekennzeichnet werden. In Ordnung wäre also beispielsweise folgender Satz: „Sie haben selbstverständlich eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie.“ Es muss also darauf hingewiesen werden, dass der Anspruch nicht eine individuelle Zusatzleistung seitens des Anbieters ist.
Fazit: Passen Sie Ihre Werbetexte vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung gegebenenfalls an.