Steuerfalle Honorar-Einbehalt
Das Nichtweiterleiten von Teilen von Kundengeldern kann zu einer Steuerfalle werden.
Das Verrechnen von Forderungen und Verbindlichkeiten bei einem Kunden kann zur Steuerfalle werden. Auch wenn Sie einen Teil des zurückbehaltenden Geldes wieder an den Kunden herausrücken müssen, verlangt das Finanzamt dennoch die EK-Steuer auf den ursprünglich einbehaltenen Betrag. Nach Meinung des FG Rheinland-Pfalz zu recht (Urteil vom 22.03.2017, Az.: 2 K 2100/15; Beschwerde zugelassen).
Der Fall: Ein Rechtsanwalt hatte für einen Mandanten 290.000 Euro erstritten. Davon zwackte er 50.000 Euro als Honorar ab. Der Mandant ging dagegen vor. Der Anwalt erhielt letztlich nur ein Honorar von 5.000 Euro. Das Finanzamt verlangte aber die Versteuerung der vollen 50.000 Euro als Einnahme. Nach dieser vom Gericht bestätigten Lesart handelte es sich nämlich nicht um einen durchlaufenden Posten, sondern um ein zufließendes Honorar, das in voller Höhe zu versteuern ist. Die vom Anwalt an den Kunden zu zahlenden 45.000 Euro mindern zwar seinen Gewinn – in diesem Fall aber erst in einem späteren Steuerjahr nach erfolgter Zahlung.
Sie müssen also für Dritte auf Ihr Konto eingehende Summen in voller Höhe weiterleiten. Nur dann sind Sie nicht dafür steuerpflichtig. Haben Sie Sorgen um die Bezahlung des Ihnen zustehenden Anteils, müssen Sie sich um eine Zug-um-Zug-Zahlung bemühen.
Fazit: Bei allem, was nach Einkommen aussieht, greift der Fiskus rasch zu.