Steuern auf Immobilien: Nur das Gebäude zählt
Außergewöhnliche Abschreibungen sind nur für ein Gebäude möglich. Für das Grundstück sind die normalen Abschreibungssätze anzuwenden.
Sie können eine außergewöhnliche Abschreibung wegen Verschleiß nur auf ein Gebäude geltend machen. Für das Grundstück sind dagegen die normalen Abschreibungssätze anzuwenden, entschied der BFH (Urteil vom 10.5.2016, Az. IX R 33/14). In dem Fall war eine Halle zeitweilig als Supermarkt vermietet. Vor Auslaufen des Mietvertrages war klar, dass ihre weitere Nutzung als Supermarkt nicht mehr, sondern nur noch als Lagerhalle mit niedrigerer Miete möglich war. Das Gebäude war damit weniger wert. Dieser Verlust konnte steuerlich als außergewöhnliche Abschreibung wegen technischem Verschleiß geltend gemacht werden. Das Grundstück verlor wegen der schlechteren Vermietbarkeit zwar auch an Wert – hier gibt es aber laut BFH nur die normale Abschreibung. Denn Grund und Boden kann ja neu und ertragreicher bebaut werden.
Fazit: Wertverluste bei Immobilien bleiben bei Ihnen hängen – der Fiskus hilft Ihnen nicht.