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Urteil des Bundesfinanzhofs zur GmbH

Steuern: Gehaltsverzicht will geplant sein

Verzichten Sie als Geschäftsführer einer GmbH zu spät auf einen Teil Ihres Gehalts, müssen Sie darauf Steuern zahlen.
Wenn Sie wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ihrer GmbH auf einen Teil Ihres Gehalts verzichten, riskieren Sie dessen Versteuerung als Arbeitslohn. Dabei ist nur der Zeitpunkt des Verzichts ausschlaggebend, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 15.6.2016, veröffentlicht am 31.8., Az. VI R 6/13). Ist der Gehaltsanspruch bereits entstanden, muss er als Verbindlichkeit in der Bilanz eingestellt werden. Das gilt dann laut BFH als verdeckte Einlage und damit als Zufluss zum Arbeitslohn. Damit muss der Verzicht versteuert werden. So entschied der BFH bereits früher (Urteil vom 15.5.2013, Az. VI R 24/12). Verzichten Sie als Geschäftsführer aber, bevor der Gehaltsanspruch entstanden ist, sind Sie unentgeltlich tätig. Dann, so das neue Urteil des BFH, kommt es nicht zu einem fiktiven Zufluss von Arbeitslohn und damit müssen Sie hier auch nichts versteuern.

Fazit: Sie können abschätzen, wenn ein Gehaltsverzicht erforderlich wird – und sollten rechtzeitig disponieren.

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