66% - Marke für Vermietung an Angehörige
Lassen Sie Angehörige verbilligt in Ihrem Eigentum wohnen, können Sie nur die ortsübliche Miete bei der Steuer ansetzen. Das Finanzamt darf dem Mietvertrag aber nicht bereits wegen geringfügiger Abweichungen vom Fremdüblichen die steuerliche Anerkennung verweigern. Entscheidend sind die Hauptpflichten eines Mietvertrags – Überlassung der Wohnung zum Gebrauch, Festlegung und Zahlung der Miete, die geregelt und tatsächlich erfüllt werden.
Die Miethöhe muss mindestens 66% vom Ortsüblichen betragen. Nur dann darf der Vermieter die Kosten für die vermietete Wohnung wie z.B. Gebäudeabschreibungen, Schuldzinsen, Renovierungs- und Nebenkosten usw. allerdings voll absetzen. Niedrigere Mieten werden gekürzt und führen zu Steuerermäßigungen. Nehmen Sie nur 60% vom Ortsüblichen, dürfen Kosten nur zu 60% angesetzt werden.
„Ortsüblich" ist entscheidend
Das gilt auch für möblierte Wohnungen. Wird eine möblierte oder teilmöblierte Wohnung vermietet und führt die Möblierung zu einer höheren ortsüblichen Miete, kann auf die ortübliche Miete eine wiederum angemessener Möblierungsaufschlag addiert werden. Grundsätzlich ist stets auf den örtlichen Mietspiegel abzustellen. Der bezieht sich üblicherweise auf nicht möblierte Wohnungen.
Eine vorhandene Einbauküche und Einbauschränke gelten nicht als Möblierung. Werden sie ohne gesonderte Mietzahlung mitüberlassen, ändern sie den Vergleichsmaßstab. Ein prozentualer Zuschlag kann hier erfolgen, wenn der örtliche Mietspiegel für eine überlassene Einbauküche mit Herd, Spüle, Schränken oder für andere Gegenstände einen solchen oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vorsieht. Bezieht sich ein Mietspiegel nicht auf möbliert oder teilmöbliert vermietete Wohnungen, ist für die Möblierung im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete ein Zuschlag nur zu berücksichtigen, wenn sich auf dem örtlichen Mietmarkt für möblierte Wohnungen hierfür ein Zuschlag ermitteln lässt.
Fazit:
Das Finanzgericht muss feststellen, ob eine an ein Kind vermietete Wohnung ggf. eine Möbliertwohnung ist und damit Mieteinkommen verringert.
Hinweis:
Der BFH forderte die Überprüfung (Urteil 6.2. 2018, Az. IX R 14/17).