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Steuerstundung

6b-Rücklagen jetzt auch für’s Ausland

Auch wer im Ausland investiert, kann die Steuerstundung für Veräußerungsgewinne in Anspruch nehmen. Dazu gibt es ein aktuelles Gerichtsurteil.
Die Steuerstundung für Veräußerungsgewinne bei Re-Investitionen (§6b) gilt auch für Investitionen im Ausland. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 16.4.2015, Az. Rs. C-591/13). Bisher gilt das strikte Inlandsgebot. Das heißt: Die Stundung wird für den Erwerb von Ersatzwirtschaftsgütern gewährt, die zum Anlagevermögen einer in Deutschland liegenden Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören. Die 6b-Rücklage muss dabei innerhalb von vier, in ausgewählten Fällen höchstens sechs Jahren aufgelöst und investiert sein. Der EuGH moniert, dass Veräußerungsgewinne bei Investitionen in ausländische Güter voll versteuert werden müssen. Darin sieht das Gericht eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung und eine Behinderung des freien Kapitalverkehrs. Deshalb wurde die Klausel gekippt. Im Augenblick ist noch nicht geklärt, ab wann die Regelung und ob sie auch rückwirkend gilt.

Fazit: Die neue Rechtslage ermöglicht Ihnen künftig ein deutlich freieres Disponieren bei Ihren Investitionen. Ob es auch für bereits gebildete 6b-Rücklagen anwendbar ist, muss noch geklärt werden.

Hintergrund: Seit 2009 geht die EU-Kommission gegen das deutsche Gesetz vor. Jetzt hat Brüssel sich gegen den heftigen Widerstand Berlins durchgesetzt.

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