Änderung geht bei Steuerbescheid vor Einspruch
Bei Problemen mit Ihrem Steuerbescheid gilt: Änderung vor Einspruch. Gehen Sie taktisch vor. Verlangen Sie zunächst immer eine Änderung Ihres Bescheides. Wenn das Finanzamt eine solche ablehnt, können Sie immer noch einen Einspruch einlegen.
Der umgekehrte Weg führt schnell in eine Sackgasse. Legen Sie zuerst Einspruch ein, können Sie nämlich keine Änderung mehr verlangen. Zumindest nicht in den Punkten, die Sie zuvor in Ihrem Einspruch moniert hatten. So entschied gerade das Finanzgericht Münster (Urteil vom 19.10.2017 - 5 K 3971/14).
Änderung klärt Sachfragen
Zur Klärung von Sachfragen empfehlen sich Änderungsanträge. Wenn bspw. das Finanzamt bestimmte Aufwendungen nicht oder nicht in vollem Umfang anerkennt. Dann reicht eine schlichte Änderung des Bescheides. Die kann im Übrigen jeder Finanzbeamte vollziehen.
Legen sie gegen den Bescheid sofort Einspruch ein, verfallen Ihre Ansprüche bei einer Ablehnung. Dann entscheiden die Vorgesetzten des Sachbearbeiters. Und Sie können nur noch dagegen klagen.
Fazit: Auf die Reihenfolge kommt es an.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision des Urteils beim Bundesfinanzhof zugelassen.