Abgrenzung in der Bilanz: Kleinvieh macht weiter Mist
Das nervt … Auch für Kleinbeträge müssen in der Bilanz Abgrenzungsposten gebildet werden. Das hat gerade der Bundesfinanzhof entschieden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lasse sich eine Einschränkung der Pflicht entnehmen.
Finanzamt setzt sich gegenüber Kläger beim BFH durch
Der betroffene Kläger erzielte mit seinem Einzelunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Unwesentliche Kleinstbeträge zwischen 12 und 395 Euro, darunter Ausgaben für Rechtsschutzversicherung, Werbung, Abo, Kfz-Steuer, erfasste er jeweils im laufenden Jahr bei Zahlung als Aufwand, auch wenn eigentlich eine Periodenabgrenzung erforderlich gewesen wäre.
Das Finanzamt korrigierte das. Es erhöhte den Gewinn des laufenden Wirtschaftsjahres jeweils entsprechend. Das Finanzgericht gab noch dem Kläger Recht; der BFH jetzt leider aber dem Finanzamt.
Sie wissen: Ein bilanzierendes Unternehmen macht regelmäßig zum 31.12. des Jahres seinen Jahresabschluss. Häufig kommt es vor, dass es bis zum 31.12. ("Bilanzstichtag") Zahlungen für einen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem 31.12. vorausgeleistet hat. Dann darf es diesen Aufwand nicht sofort im laufenden Wirtschaftsjahr gewinnmindernd verbuchen. Vielmehr muss auf der Aktivseite der Bilanz ein "Rechnungsabgrenzungsposten" gebildet werden (siehe § 5 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz). Dieser Rechnungsabgrenzungsposten muss dann in dem bzw. in den Folgejahren, denen der Aufwand wirtschaftlich gesehen zuzuordnen ist, gewinnmindernd wieder aufgelöst werden.
Bislang war nicht ganz klar, ob ein solcher Rechnungsabgrenzungsposten auch für Kleinbeträge gebildet werden muss. Der BFH besteht jetzt leider auf der ausnahmslosen Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten unabhängig von der Höhe der zugrunde liegenden Beträge. Für Ausnahmen für Kleinbeträge wäre eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, und die gibt es bislang nicht.
Fazit: Für Ausnahmen für Kleinbeträge wäre eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich; doch die gibt es bislang nicht.
Urteil: BFH, X R 34/19