Achten Sie bei abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern auf den Termin der Abnahme! Erst, wenn Sie wirtschaftlicher Inhaber sind, greift für Sie die Möglichkeit zur Abschreibung. Diese Unterscheidung kann dazu führen, dass Sie in einem Jahr bereits Einnahmen haben, aber auf die Anlagen, mit denen sie diese erwirtschaften, keine Abschreibungen vornehmen können (BFH-Urteil vom 22.9.2016, Az. IV R 1/14).
In einem vor dem BFH verhandelten Fall ging es um einen Windpark. Der wurde finanztechnisch fein säuberlich in seine Bestandteile zerlegt. Jede einzelne Windkraftanlage ist mit dem Fundament und dem Transformator einschließlich der gesamten Niederspannungsverkabelung separat aufgeführt. Weiteres eigenständiges zusammengesetztes Wirtschaftsgut ist die komplette Kabelanlage zwischen den Transformatoren und dem Stromnetz des Energieversorgers samt der Übergabestation. Und auch die Zufahrtswege stellen ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar.
Für jede einzelne Windkraftanlage fällt der Abschreibungsbeginn auf einen anderen Termin. Dieser kann zwar vor der Inbetriebnahme liegen, nicht aber vor dem Zeitpunkt, an dem Eigenbesitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergehen. Stich-Termin ist die Abnahme durch den Erwerber/Besteller. Im verhandelten Fall wurden zwar die Anlagen betrieben, aber erst im Jahr darauf abgenommen.
Fazit: Beachten Sie die vom Gericht gesetzte Norm des Gefahrenübergangs bei der steuerlichen Gestaltung von Gewinnen unter Berücksichtigung von Abschreibungen – indem Sie bspw. den Abnahmetermin entsprechend festlegen.