Abzug eingeschränkt
Wenn Sie mit Photovoltaik Geschäfte machen, dürfen Sie nur die reinen Kosten für die Anlage selbst steuerlich ansetzen
Wenn Sie mit Photovoltaik Geschäfte machen, dürfen Sie nur die reinen Kosten für die Anlage selbst steuerlich ansetzen. Abschreibungen sowie Betriebskosten für das Gebäude, auf dem sich die Anlage befindet, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Denn nur die PV-Anlage selbst gehört zum Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs „Stromerzeugung“. So entschied der BFH in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 17.10. 2013 (Az. III R 27/12). Die Einspeisevergütung in das öffentliche Stromnetz gilt zwar als gewerbliche Einkunft. Die Abschreibungen dürfen aber für die Gewinnermittlung nur auf die Nutzungsdauer der Photovoltaik-Anlage allein erfolgen – 4% p.a. auf 20 Jahre. Das Gebäude – in diesem Fall eine Halle – bleibt außen vor. Grund: Das gesamte Hallengebäude bleibt steuerlich Privatvermögen
Fazit: Steuerlich wird die Anlage auf dem Dach damit unattraktiver..