Die Mitteilungsverordnung gibt es schon seit 1993. Allerdings gab es in der Vergangenheit so viele Änderungen und Konkretisierungen, dass das BMF nun eine neue Gesamtfassung veröffentlicht hat.
Die jüngste Änderung der Verordnung gab es nach der Hochwasser-Katastrophe im Juli 2021. Das BMF hatte eine elektronische Mitteilungspflicht von Behörden und anderen öffentlichen Stellen über die gewährten Hilfsleistungen an die Finanzbehörden festgelegt. Damit wird die Finanzverwaltung in die Lage versetzt, so umfassend wie möglich zu prüfen, ob die ausgezahlten Hilfsleistungen in den Steuererklärungen zutreffend deklariert wurden.
Fast alle Behörden melden dem Finanzamt
Aus dem BMF-Schreiben geht nun nochmal gut hervor, wie viele Behörden automatisch welche Informationen übermitteln. Im Grunde sind alle öffentlichen Stellen verpflichtet, Vorgänge aktiv und unverzüglich der Finanzverwaltung zu melden. Ausdrücklich ohne, dass das Finanzamt darum ersuchen muss. Auch Zahlungen - bar oder Überweisung - sind ebenfalls anzugeben. Aus diesen Informationen entsteht beim Finanzamt schon ein sehr klares Bild
Natürlich gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht, die Steuerzahler aber nicht überbewerten sollten. So sind Kreditinstitute (Banken, Versicherungen) ausgenommen. Auch Berufs-, Industrie- und Handelskammern müssen nichts melden. Ferner gilt bei Einmalzahlungen eine Bagatellgrenze von 1.500 EUR. Um Doppelmitteilungen zu vermeiden, gilt auch eine Ausnahme, wenn aufgrund anderer Vorschriften schon zu melden ist. Ein Beispiel wäre § 93c AO. Gemeinnützige Vereine und Körperschaften sind auch von der Meldepflicht ausgenommen.
Andere Vorschriften schließen die Meldelücke
Es gibt aber noch etliche andere Vorschriften, die den Steuerzahler gläsern machen. Die Abgabenordnung kennt z. B. weitere Auskunftspflichten. Durch das Geldwäschegesetz sind Banken und Versicherungen dann ebenfalls wieder mit im Boot - und sogar Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare. Durch internationale Informations-Austausch- Vereinbarungen bleiben auch ausländische Zahlungsvorgänge nicht im Dunkeln.
Im Prinzip müssen die Betroffenen jeweils über die Meldung unterrichtet werden. Allerdings wird das in der Praxis oft nicht gemacht. Hinzu kommt, dass die Unterrichtung unterbleiben darf, wenn sich das aus dem Vertrag, Verwaltungsakt der Genehmigung oder der Erlaubnis ergibt.