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Finanzamt muss Wechsel der Gesellschaftsform beachten

Alleingesellschafter zahlt für alle

Ändert eine Gesellschaft ihre Rechtsform, muss der Fiskus das konsequent auch bei der Erhebung der Gewerbesteuer berücksichtigen. Für einen verbleibenden Alleingesellschafter aber gilt: Einer zahlt für alle.

Nach dem Ausscheiden eines Mitgesellschafters zahlt der verbliebene die Gewerbesteuer für beide. Denn der nunmehrige Alleingesellschafter ist nach dem Ausscheiden des vorherigen Mitgesellschafters alleiniger Steuerschuldner. Der Gewerbesteuermessbetrag muss dennoch für jeden Gesellschafter separat errechnet werden. So entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 20.6.2018, Az. IV R 8/16).

Allerdings gibt es bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag für Personenunternehmen. Solche Einzelunternehmen oder Personengesellschaften können einmal pro Jahr 24.500 Euro geltend machen. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsform im Laufe des Jahres von einer Personengesellschaft durch Ausscheiden von Gesellschaftern zum Einzelunternehmen geändert wird.

Fazit: Der Fiskus muss Veränderungen in der Gesellschaftsform konsequent beachten.

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