Alte Rechnungen im Fokus
Üben Sie größte Sorgfalt bei der Rechnungstellung. Sonst droht Ungemach bei möglichen Nachprüfungen durch das Finanzamt.
Üben Sie größte Sorgfalt bei der Rechnungstellung. Sonst droht Ungemach bei möglichen Nachprüfungen durch das Finanzamt. Dies kann sogar zu einer Änderung zurückliegender Steuerbescheide führen. § 173 der Abgabenordnung lässt dies zu, wenn es neue Tatsachen oder Beweismittel gibt. Ihr Finanzamt kann zur Nachprüfung das Bundeszentralamt für Steuern einschalten. Dies ist aus der Sicht des Finanzgerichts Köln sogar erforderlich, wenn – wie in dem vor Gericht verhandelten Fall – der tatsächliche Empfänger einer Rechnung oder Zahlung (auch im Ausland) aus den Unterlagen nicht zweifelsfrei hervorgeht (Urteil vom 23.10.2013, Az. 4 K 1589/10). Damit verfügt Ihr heimisches Finanzamt über einen überaus schlagkräftigen Verbündeten mit Informationsdurchblick im In- und Ausland.
Fazit: Zwar gibt es keine flächendeckende Nachprüfung alter Rechnungen. Aber bei Betriebsprüfungen werden die Finanzbeamten verstärkt auf diesen Punkt achten.