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Auf nicht dienstlich gefahrene Bahncard-Kilometer entfällt Lohnsteuer

Anteilige Lohnsteuer auf Dienst-Bahncard

Stellen sie Ihren Mitarbeitern eine Bahncard zur Verfügung, müssen diese darauf Lohnsteuer zahlen. Allerdings nur auf den nicht dienstlich genutzten Anteil. Darauf verständigten sich die Finanzbehörden der Länder.

Vorsicht, Steuerfalle Bahncard! Stellen Sie Ihren Mitarbeitern eine Bahncard kostenlos zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung, entsteht möglicherweise ein geldwerter Vorteil, auf den die Mitarbeiter Lohnsteuer zahlen müssen. Die Länderfinanzminister haben sich auf eine einheitliche Handhabung geeinigt. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat dies nun dokumentiert (OFD Frankfurt/Main, 31.7.2017, veröffentlicht am 14.9.2017, Az. S 2334 A – 80 – St 22).

Exakte Abrechung erforderlich

Werden die Kilometerkosten einer Bahncard vollständig dienstlich genutzt, ist die Bahncard lohnsteuerfrei. Nicht dienstlich gefahrene Kilometer sind dagegen lohnsteuerpflichtig. Die durch die Bahncard dem Betrieb ersparten Fahrkosten können monatlich oder am Ende des Gültigkeitszeitraums der Bahncard den steuerlichen Arbeitslohn mindern. Werden von den 4.270 Euro (Bahncard 100, 2. Klasse, ab Dezember) bspw. 3.000 Euro dienstlich abgefahren, sind die restlichen 1.270 Euro lohnsteuerpflichtig.

Die Abrechnung müssen Sie mit den sonstigen lohnsteuerlichen Unterlagen dokumentieren. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Jahre. Unterlagen des Jahres 2017 müssen demnach bis Ende 2023 aufbewahrt werden.

Fazit: Die Bahncard ist eine Zahlungserleichterung für Geschäftsreisen, die aber mit steuerlicher Bürokratie verbunden ist.

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