Arbeitgeber kassiert Lohnsteuer zurück
Führt der Unternehmer als Arbeitgeber versehentlich Lohnsteuer ab, ohne dem Arbeitnehmer Arbeitslohn gezahlt zu haben, steht ihm der Lohnsteuer-Erstattungsanspruch zu. Jedenfalls dann, wenn die versehentlich abgeführte Lohnsteuer bei der Einkommensteuer des Arbeitnehmers nicht ihrerseits als Einnahme besteuert worden ist.
Sie wissen: Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer grundsätzlich angerechnet. Aber nur dann, wenn sie auf tatsächlich im Einkommensteuerbescheid erfasste Einnahmen entfällt. Und zwar egal, ob dies zu Recht oder Unrecht geschieht. Jedoch: Ein Erstattungsanspruch steht in aller Regel dem Arbeitnehmer zu, wenn die Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten oder abgeführt worden ist.
Urteilsfall: "Rechtsgrundlose Steuerzahlung"
Im Urteilsfall zahlte der Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer kein Gehalt mehr. Er führte aber dennoch versehentlich den Lohnsteuerabzug durch. Beim Arbeitnehmer wurde kein Arbeitslohn besteuert. In diesem Fall handelt es sich um eine rechtsgrundlose Steuerzahlung des Arbeitgebers. Deshalb ist nur der Arbeitgeber steueranrechnungsberechtigt.
Fazit: Der Arbeitnehmer klagte erfolglos vor dem Finanzgerecht auf Anrechnung der Lohnsteuer auf seine Einkommensteuer.
Urteil: BFH, Az. VI B 1/20