Arbeitseinkommen oder Kapitalertrag?
Der aus einer Managementbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte Veräußerungserlös ist keine Vergütung für die gegenüber einer Tochtergesellschaft erbrachte nichtselbständige Tätigkeit. Er ist darum mit der günstigeren Abgeltungsteuer, nicht mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Das gilt, wenn die Beteiligung als eine eigenständige Erwerbsgrundlage zur Erzielung von Einkünften anzusehen ist. Sowohl Finanzgericht und Bundesfinanzhof haben jetzt gegen das Finanzamt und zugunsten des Managers entschieden.
Persönlicher Steuersatz oder Abgeltungsteuer?
Der Fall: Ein angestellter Manager nahm an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm seiner Firmengruppe teil. Er erwarb dabei eine Kapitalbeteiligung (unter 1%). Diese Beteiligung hatte er zu einem späteren Zeitpunkt gewinnbringend veräußert. Das Finanzamt sah in den Veräußerungsentgelten eine Gegenleistung zur Verfügungstellung der individuellen Arbeitskraft und ordnete die Gewinne daher den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitslohn) zu. Das Amt argumentierte, dass die Anteile das Management langfristig an das Unternehmen binden sollten und der Veräußerungspreis zudem von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens abhängig gemacht worden war.
Der Manager wollte hingegen eine steuergünstigere Einordnung als Kapitaleinkünfte erreichen. Dann musste er den Gewinn nämlich nicht mit dem für ihn maßgeblichen Spitzensteuersatz, sondern nur der für Kapitaleinkünfte geltenden Abgeltungsteuer von rd. 25 % versteuern. Zur steuerlichen Einordnung von Mitarbeiterbeteiligungen muss unterschieden werden, ob die Beteiligungen durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst sind (dann Arbeitslohn) oder auf einem selbständigen Sonderrechtsverhältnis beruhen, das den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet (dann Kapitaleinkünfte).
Der Manager hat Recht und spart Steuern
Finanzgericht und BFH gaben dem Manager Recht. Hierfür sprach nach Auffassung der BFH, dass der Manager die Beteiligung zu einem angemessenen Preis erworben und veräußert hatte. Zwischen seiner Anstellung und dem Beteiligungserwerb bestand kein zeitlicher Zusammenhang. Vor der Anteilsveräußerung war eine Klausel entfallen, die das Beteiligungsprogramm an den Fortbestand des Dienstverhältnisses geknüpft hatte.
Keine ausschlaggebende Bedeutung hatte für das Finanzgericht, dass der Veräußerungspreis vom Erreichen bestimmter Umsatz- und Gewinnkennzahlen abhängig war. Auch, dass den Anteilseignern keine Stimmrechte zustanden, die Wertsteigerung höher war, als sie üblicherweise am freien Kapitalmarkt erzielbar war und das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen erst zeitversetzt (aber noch vor Anteilsveräußerung) auf den Manager übergegangen war, spielte keine Rolle.
Fazit: Wenn eine Mitarbeiterbeteiligung einem selbständigem Sonderrechtsverhältnis unterliegt, dann ist die günstigere Abgeltungsteuer anzusetzen.
Urteil: BFH, VIII R 40/18