Auch eine falsche Auskunft ist verbindlich
Das Finanzamt darf eine erteilte Anrufungsauskunft nur mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder widerrufen. Das hat der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Steuergericht jetzt festgelegt. Sie wissen: Ist die Rechtslage hinsichtlich eines Lohnsteuerproblems unklar, hat der Arbeitgeber nach § 42e des Einkommensteuergesetzes die Möglichkeit, sich von dem für seinen Betrieb zuständigen Finanzamt durch eine „Anrufungsauskunft“ vorab verbindlich über die zutreffende lohnsteuerliche Behandlung informieren zu lassen.
Anfechtbare Verwaltungsakte
Diese "Anrufungsauskunft" wie auch der spätere Widerruf oder eine spätere Änderung der Anrufungsauskunft durch das Finanzamt sind jeweils selbständig anfechtbare Verwaltungsakte. Die gesetzliche Vorschrift, § 42e des Einkommensteuergesetzes, gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf die förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Einspruchsverfahren und erforderlichenfalls im Klageverfahren inhaltlich überprüfen zulassen.
Das Finanzamt darf jedenfalls nicht ohne weiteres ohne jede zusätzliche Voraussetzung Anrufungsauskunft aufheben oder abändern. Vielmehr eine "sachgerechte Ermessensausübung" der Finanzbehörde vorausgehen. Die Aufhebung oder Änderung einer Anrufungsauskunft ist beispielsweise fehlerhaft, wenn das FA zu Unrecht von deren Rechtswidrigkeit ausgeht.
Auch eine falsche Auskunft ist verbindlich
Das Finanzamt ist also gegenüber dem Arbeitgeber auch an eine unrichtige Anrufungsauskunft gebunden. Es kann dem Arbeitgeber gegenüber eine Anrufungsauskunft nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht aber rückwirkend aufheben oder abändern.
Die Anrufungsauskunft schützt aber nur den Arbeitgeber, nicht auch die Arbeitnehmer. Für die entfaltet eine Anrufungsauskunft keine Bindung. Die Aufhebung oder Änderung der Anrufungsauskunft sind in der Regel unzulässig, wenn die Gründe für ihre Erteilung fortbestehen, der Steuerpflichtige sein Vertrauen bereits betätigt hat und außerdem über ein besonderes steuerliches Interesse an der Anrufungsauskunft verfügt, so der BFH.
Hintergrund
Ist die Rechtslage hinsichtlich eines Lohnsteuerproblems unklar, hat der Arbeitgeber nach § 42e des Einkommensteuergesetzes die Möglichkeit, sich von dem für seinen Betrieb zuständigen Finanzamt durch eine der „Anrufungsauskunft“ vorab verbindlich über die zutreffende lohnsteuerliche Behandlung informieren zu lassen.
Recht auf förmliche Bescheidung eines Antrags
Die gesetzliche Vorschrift, § 42e des Einkommensteuergesetzes, gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Einspruchsverfahren und erforderlichenfalls auch im Klageverfahren inhaltlich überprüfen zulassen.
Die Vorschrift regelt nicht, wie eine erteilte Anrufungsauskunft ggf. später vom Finanzamt geändert oder widerrufen werden kann. Das geht nur unter den entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen zum Widerruf bzw. zur Änderung einer im Rahmen einer Betriebsprüfung erteilten verbindlichen Auskunft nach § 207 Abs. 2 der Abgabenordnung.
Fazit: Für die Aufhebung oder Änderung muss ein besonderer, sachgerechter Anlass gegeben sein.
Urteil: BFH, VI R 19/19
Hinweis: Ein solcher Anlass kann sein, weil sich höchstrichterliche Rechtsprechung geändert hat. Oder wenn sich die allgemeine Verwaltungsauffassung zu der die Auskunft betreffenden Frage ändert.