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Buchwertübertragung steuerlich optimal gestalten

Aufdeckung stiller Reserven in der Sperrfrist vermeiden

Goldenes Eingangsschild Bundesfinanzhof © dpa
Bei Buchwertübertragungen zwischen Unternehmen gilt eine siebenjährige Sperrfrist. Die einzuhalten ist wichtig, weil andernfalls rückwirkend stille Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen. Der Bundesfinanzhof hat aber auch eine Ausnahme definiert.

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gibt es eine Ausnahme in der siebenjährigen Sperrfristregelung. Unternehmer haben die Möglichkeit, einzelne Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Betriebs zum Buchwert (also ohne Aufdeckung der stillen Reserven) in das Betriebsvermögen eines anderen Betriebs zu übertragen.

In der Sperrfrist dürfen nach einer Buchwertübertragung bestimmte Maßnahmen nicht vorgenommen werden. Andernfalls müssen rückwirkend doch die stillen Reserven des übertragenen Betriebsvermögens aufgedeckt und versteuert werden. Die Möglichkeit der Buchwertfortführung besteht auch bei Übertragung von Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft in das Vermögen einer Personengesellschaft, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Stille Reserven müssen nicht aufgedeckt und versteuert werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aber auch eine steuerliche Ausnahme zugelassen. Bei einer Kapitalgesellschaft müssen die stillen Reserven des in eine Personengesellschaft eingebrachten Betriebsvermögens nicht nachträglich und rückwirkend versteuert werden, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung ihre Beteiligung an der Personengesellschaft zum Markpreis, also vollentgeltlich verkauft wird. 

Im Urteilsfall brachte eine GmbH Betriebsvermögen im Jahr 2014 zum Buchwert in eine GmbH & Co. KG ein, an der sie zu 100 % sowohl an der Komplementär-GmbH als auch an der KG beteiligt war. 2015 verkaufte die GmbH eine Teilbeteiligung an der KG zum Marktpreis, also vollentgeltlich. Das Finanzamt sah einen Sperrfristverstoß und wollte nachträglich im Steuerjahr 2014 bei der GmbH die Teilwerte des eingebrachten Betriebsvermögens ansetzen, um so die stillen Reserven bei der GmbH zu versteuern. Das Ansinnen hat der BFH kassiert.

Fazit: Bei der Übertragung von Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft in das Vermögen einer Personengesellschaft gilt die siebenjährige Sperrfrist nicht.

BFH, Urteil XI R 43/20

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