„Aufdeckungsfrist“ korrekt verlängern
Wann beginnt die „Herstellung eines Gebäudes"? Der BFH hat das jetzt (weitgehend) geklärt: wenn das Investitionsvorhaben "ins Werk gesetzt" wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Beginn der eigentlichen Bauarbeiten liegen.
Das ist wichtig für Unternehmer, die beim Verkauf eines Wirtschaftsguts stille Reserven gebildet haben. Die müssen normalerweise nach vier Jahren versteuert werden.
Die Frist für die Versteuerung lässt sich nach hinten verschieben. Nämlich, indem der Unternehmer ein neues, zum Anlagevermögen des Betriebs zählendes Wirtschaftsgut – z.B. Grund und Boden oder ein Gebäude – erwirbt. Von dessen Anschaffungskosten ist dann die Rücklage abzuziehen. Oder er errichtet ein Gebäude neu. Dann aber ist zentrale Voraussetzung, dass mit der Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.
Wann der Unternehmer auf der sicheren Seite ist
Der Unternehmer sollte dafür sorgen, dass er auf der sicheren Seite ist. Dafür muss er vor Ablauf von vier Jahren einen Bauantrag stellen und das Gebäude innerhalb von sechs Jahren fertig stellen.
Reine Vorbereitungsarbeiten in der Entwurfsphase reichen nicht aus. Das „Ins-Werk-Setzen" und damit der Beginn der Herstellung muss aber nicht zwingend mit der Stellung eines Bauantrags verbunden sein. Doch es genügt auch nicht, dass vor Ablauf von vier Jahren nach der Bildung der Rücklage erste Herstellungskosten im Zusammenhang mit dem späteren Objekt entstehen, die bereits in der Bilanz zu aktivieren sind, so der BFH.
Im Urteilsfall hat das Finanzgericht die Planungen des Unternehmers nicht als konkret und verbindlich genug angesehen. Das FG stellte auf die fehlende eigentliche Entwurfsplanung ab. Es beurteilte zugleich die bereits zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen, vom Unternehmer allerdings lediglich vorgetragenen Tätigkeiten wie Aufmaß des Gebäudebestands, Vorplanungen, Vorbesprechungen über das weitere Vorgehen – als reine Vorbereitungsarbeiten. Die im Rahmen der Entwurfsplanung angefallenen 66,5 Arbeitsstunden sah das FG als zu gering an, um bereits deshalb die fehlende Konkretisierung annehmen zu können. An diese Würdigung sah sich der BFH revisionsrechtlich gebunden.
Fazit
Investieren Sie ausreichend Zeit (und Geld) in die Vorbereitungsmaßnahmen für ein neu zu errichtendes Gebäude, damit Ihnen die Fristverlängerung zur Versteuerung der stillen Reserven nicht verwehrt werden kann.
Urteil: BFH X R 7/17