Aufgabe nur endgültig
Erträge aus einer Betriebsausgabe sind nur gewerbesteuerfrei, wenn eine Fortsetzung an einem anderen Ort nicht möglich gewesen wäre.
Die Aufgabe eines Geschäftsmietverhältnisses gegen eine Entschädigungszahlung ist keine gewerbesteuerfreie Betriebsaufgabe. Vielmehr fällt dabei ein nicht gewerbesteuerfreier Betriebsgewinn an. Dies gilt, wenn der Betrieb an anderer Stelle hätte fortgesetzt werden können. So entschied das Finanzgericht Hamburg und ließ eine Beschwerde zum BFH nicht zu (Urteil vom 06.02.2014, Az. 2 K 129/13, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: X B 35/14).