Aus dem Programm des BFH
Sind die Kosten zur Behandlung eines „Burn Out“ Werbungskostenaufwendungen, wenn die Krankheit als typische Berufskrankheit behandelt wird (Az. VI R 36/13)? Oder sind sie außergewöhnliche Belastungen, die nur bis zu einer bestimmten Höhe einkommensteuerlich in Ansatz gebracht werden können?
Können die Kosten eines Arbeitszimmers auch dann abgesetzt werden, wenn es nur teilweise für betriebliche Zwecke genutzt wird (Az. GrS 1/14)?
Geprüft werden soll, ob die nur bis zu einem Höchstsatz mögliche Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung verfassungskonform ist oder ob sie in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden können (Az. VI 32/13).
Erneut steht die Zinsschranke auf dem Prüfstand. Der BFH hatte bereits erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht (Urteil vom 18.12. 2013, Az. I B 85/13). Das BMF hatte die Entscheidung am 13.11.2014 zum Einzelfall erklärt, der in anderen Fällen keine Anwendung finden soll. Das prüft nun der BFH (Az. I R 2713 und I R 57/13).
Die Gewerbesteuer darf seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe bei der Einkommensteuer gewinnmindernd angesetzt werden. Ob dies verfassungsgemäß ist, will der BFH klären (Az. IV R 8/13).
Fazit: Hoffentlich werden die BFH-Entscheidungen Klarheit bringen und nicht durch Nichtanwendungsbeschlüsse des BMF ausgehebelt. Wir bleiben dran.