Wer ins Ausland spendet und diese Ausgaben steuermindernd geltend macht, sollte ein präzisierendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) beachten. So sind Spenden im Ausland grundsätzlich in Deutschland steuerlich absetzbar. Dies hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) erzwungen. Der BFH hat die Abzugsfähigkeit solcher Zuwendungen allerdings an enge Bedingungen geknüpft (BFH, Urteil vom 17.9. 2013, Az. I R 16/12). Demnach müssen grundsätzlich die deutschen Spendenvorschriften eingehalten werden. Dazu müssen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung für die Gewährung von Steuervergünstigungen vollständig umgesetzt werden. Dazu muss in der Satzung des Spendenempfängers im Ausland alles im Detail geregelt sein. Dazu zählt z. B., zu welchen steuerbegünstigten Zwecken bei einer Auflösung oder Beendigung der Tätigkeit der spendenempfangenden Organisation das noch vorhandene Vermögen eingesetzt wird. Der deutsche Fiskus unterstellt hier nämlich, dass die Spende irgendwie an den Zuwendungsgeber zurückfließt.
Dieses Detail ist wichtig. Denn der Fiskus und die Gerichte nehmen die Vorschriften bitterernst. So versagte das Finanzgericht Köln die steuerliche Anerkennung einer Spende an den Papst. Der Vatikan sei kein EU-Mitglied oder ein EWR-Staat. Dass der Papst Oberhirte der spendenbegünstigten Katholischen Kirche in Deutschland ist, spielte für die Richter keine Rolle (FG Köln, Urteil vom 15.1.2014, Az. 13 K 3735/10).
Fazit: Wer im Ausland spendet, muss für die steuerliche Anerkennung in Deutschland praktisch auf die Einhaltung des deutschen Spendenvorschriften im Ausland achten. Im Zweifel lassen Sie sich von Experten (z. B. Maecenata International, Mitglied im FUCHS-Stiftungsbeirat) beraten.