Es gibt einen einfachen Weg, nachzuweisen, dass Ihre Lieferung im EU-Ausland an keine Scheinadresse gegangen ist. Nur dann bleiben Sie im Inland von Umsatzsteuer verschont – es zahlt ja die Gegenseite. Diese muss aber zweifellos feststehen. Sonst erleben Sie bei der Betriebsprüfung eine böse Überraschung und müssen die Steuer nachzahlen.
Bitten Sie deshalb Ihren Geschäftspartner um eine aktuelle Ansässigkeitsbescheinigung seiner Finanzbehörde. Dies reicht als Nachweis aus, dass Sie Ihrer Sorgfaltspflicht genügt haben und es sich nicht um eine Schein-Lieferadresse handelt. So entschied der EuGH bereits 2007 (Urteil vom 15.3.2007, Az. C 35/05).
Hinweis: Die Betriebsprüfer sind gehalten, bei Umsatzsteuerprüfungen vor allem grenzüberschreitende Lieferungen zu untersuchen. Denn die Behörden vermuten nach diversen Fällen aus der Vergangenheit sehr rasch Umsatzsteuerbetrug.
Fazit: Ein effizienter Weg, rechtssicher zu handeln.