Bei der Versorgung nicht überziehen
Bei der Entgeltumwandlung in Ehegatten-Arbeitsverhältnissen sollten Sie Maß halten. Zwar gilt die Gestaltung grundsätzlich als angemessen. Aber nicht, wenn Sie überziehen.
Folgende Gestaltungen sind steuerrechtlich riskant, wie ein top-aktuelles Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) in München zeigt:
- sprunghafte Gehaltsanhebungen für den Arbeitnehmer-Ehegatten im Vorfeld der Entgeltumwandlung
- eine „Nur-Pension“, wenn das Gehalt des Arbeitnehmer-Ehegatten vollständig in Leistungen zugunsten seiner Altersversorgung umgewandelt wird
- oder wenn die Entgeltumwandlung mit Risiko- und Kostensteigerungen für das Unternehmen verbunden ist.
Der Fremdvergleich zählt
Kurz: Das Arbeitsverhältnis muss dem Fremdvergleich standhalten. Der Vertrag muss so gestaltet sein, wie mit einem fremden Dritten. Dann kann der Arbeitgeber-Ehegatte statt Arbeitslohnzahlungen Beitragszahlungen an eine rückdeckte Unterstützungskasse leisten, die dem Arbeitnehmer-Ehegatten dann später die Altersversorgung auszahlt (sog. echte, nicht unangemessene Barlohnumwandlung). Das Finanzamt darf dann nicht prüfen, ob die Gestaltung über die Unterstützungskasse zu einer zu hohen „Überversorgung“ des Arbeitnehmer-Ehegatten führt.
Im Urteilsfall wurden Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer-Ehegattin fast zu 50% für die betriebliche Altersvorsorge in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt. Die Ehefrau sollte so eine "angemessene Altersversorgung" erreichen. Das Finanzgericht muss jetzt erneut eine Fremdvergleichsprüfung nach obigen Grundsätzen durchführen.
Fazit: Werden im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers teilweise in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt, ist die Entgeltumwandlung grundsätzlich am Maßstab des Fremdvergleichs zu messen.
Urteil: BFH, X R 32/18