Bei Parkplatznot im Betrieb bleibt das Jobticket steuerfrei
Die verbilligte Überlassung eines Jobtickets muss nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn aufgeschlagen werden. Das Hessische Finanzgericht (FG) sieht darin keinen geldwerten Vorteil – und korrigierte das zuständige Finanzamt.
Die Beamten des Fiskus wollten Einkommensteuer für das Jobticket vom Arbeitnehmer kassieren.
Parkplatz wird auch nicht besteuert
Das FG griff das Argument des Unternehmens auf: Der Betrieb habe die Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigen zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation auf dem Betriebsgelände zu entschärfen.
Dass für die Beschäftigten ein verbilligtes Jobticket auch noch einen positiven Effekt hat, spielt dabei keine entscheidende Rolle. Im Übrigen würden ja auch die wenigen vorhandenen Parkplätze von der Firma kostenfrei zur Verfügung gestellt, ohne dass dafür Steuern zu zahlen wären.
Die Begründung sollte also sein, dass keine ausreichende Anzahl von Parkplätzen zur Verfügung steht.
Urteil: FG Hessen vom 25.11.2020, Az.: 12 K 2283/17