Bei Privatnutzung kein Steuervorteil
Im Jahr 2008 betätigte sich die Klägerin zunächst als selbstständige Trauerrednerin, später ging sie ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Betrieb ihres Ehemannes ein. Dieser arbeitete als selbständiger Trauerredner und Trauerbegleiter. Die Kläger veranlagten ihre Einkommensteuer im betreffenden Zeitraum gemeinsam.
Die Klägerin minderte die Gewinnermittlung im Streitjahr 2008 um Betriebsausgaben mit Aufwendungen für den Kauf von Kleidung, sowie Änderungen, Reparaturen und Reinigung solcher. Der Kläger machte davon über den gesamten Streitzeitraum von 2008 bis 2010 Gebrauch. Das Finanzamt wollte die Ausgaben nicht gelten lassen und das Paar klagte. Zu Unrecht, entschied der BFH jetzt. Die schwarze Kleidung gelte nicht als Betriebsausgabe, da sie auch im privaten Bereich getragen werden könne.
Ausgaben für Kleidung als Sachlohn
Anders sehe es für die Kleidung der Ehefrau aus. Im Rahmen ihrer nicht selbstständigen Beschäftigung im Betrieb ihres Gattens könnte die Kleidung als Betriebsausgabe absetzbar sein. Überlässt das Unternehmen den Angestellten Kleidung unentgeltlich, dann handelt es sich nämlich um Sachlohn.
Das zu prüfen ist jetzt Aufgabe des Finanzgerichtes, der BFH hat den Fall zur erneuten Überprüfung zurückgegeben.
Fazit: Berufskleidung kann nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie ausschließlich beruflich getragen werden kann (z. B. Arztkittel und Handwerksmonturen).
Urteil: BFH, VIII R 33/18