Berichtigung wirkt immer zurück
Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt in jedem Fall. Sie ist unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Nachteil oder Vorteil des Leistungsempfängers wirkt. Auch der Stornierung und Neuausstellung einer Rechnung kann eine solche Rückwirkung zukommen. Eine Rechnung kann auch rückwirkend berichtigt werden, wenn der offene Steuerausweis in der Rechnung später vom leistenden Unternehmer im Einvernehmen mit dem Leistungsempfänger geändert wird. Und anschließend der leistende Unternehmer die vom Leistungsempfänger in der Rechnung offen ausgewiesene (und gezahlte) Umsatzsteuer zurückzahlt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Urteil hat Vorteile für Unternehmer. Denn oft stellte sich die Fehlerhaftigkeit von Eingangsrechnungen erst Jahre später bei Außenprüfungen des Finanzamts heraus. Dem Unternehmer wurde bis dato nachträglich der Vorsteuerabzug für das Jahr, in dem er die Rechnung erhalten hatte, verweigert. Für diese Nachzahlung fielen dann Nachzahlungszinsen über 6% jährlich an. Diese Zinsen musste der Unternehmer auch dann bezahlen, wenn der Lieferant die Rechnung später berichtigt hat und der Unternehmer im Zeitpunkt der Berichtigung den Vorsteuerabzug wieder in voller Höhe erhielt.
Kein Vorsteuerabzug bei fehlerhafter Rechnung
Hintergrund: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im September 2016 ein für Unternehmer sehr positives Urteil zum Vorsteuerabzug bei Berichtigung fehlerhafter Eingangsrechnungen getroffen. Auch der BFH hat deswegen 2016 seine ungünstige bisherige Rechtsprechung aufgegeben und ist auf die Linie des EuGH eingeschwenkt.
Grundsätzlich gilt: Ist eine Rechnung fehlerhaft, berechtigt sie nicht zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs. Der Vorsteuerabzug war nach früherer Auffassung von BFH und Finanzverwaltung erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem die fehlerhafte Rechnung tatsächlich berichtigt wird.
Fazit: Infolge der EuGH-Rechtsprechung entfällt nun der ungerechtfertigte Nachzahlungszins ans Finanzamt.
Urteil: BFH, XI R 10/17