Betriebsprüfung: Ausdehnung einer Anschlussprüfung
Finanzämter sind dazu berechtigt, den Prüfungszeitraum für eine Außenprüfung nach eigenem Ermessen auszudehnen. Nach den Grundsätzen, die sich die Finanzverwaltung selbst gegeben hat, soll eine Außenprüfung einen Prüfungszeitraum von drei Jahren zwar nicht überschreiten. Das ist aber lediglich ein ungeschriebener Grundsatz. Ein bestimmter Turnus oder bestimmte zeitliche Abstände sind nach dem Gesetz nicht vorgesehen.
Schutz nur bei Ermessenüberschreitung oder Willkür
Der Erlass einer Prüfungsanordnung steht allein im Ermessen des Finanzamts. Anschlussprüfungen, also eine weitere Prüfung für den nächsten Prüfungszeitraum, sind bei allen Betriebsgrößen zulässig und bei Großbetrieben sogar ausdrücklich vorgesehen. Unternehmer können sich dagegen kaum wehren. Um dagegen vorzugehen, müsste ersichtlich sein, dass die Verwaltung gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip oder das Willkür-, Schikane- und Übermaßverbot verstoßen hat. Das ist im Einzelfall nur schwer nachzuweisen.
Im Urteilsfall führte eine für bereits drei Jahre durchgeführte Prüfung zu Steuernachforderungen. Der Fiskus erwartete das auch für das vierte und fünfte Jahr. Darum verlängerte das Finanzamt den Prüfungszeitraum nach eigenem Ermessen. Die Unternehmerin wollte dagegen vorgehen und nicht auch noch für ein viertes und fünftes Jahr in Folge der Außenprüfung ausgesetzt sein. Beim Bundesfinanzhof hatte sie damit aber keinen Erfolg.
Fazit: Der Ermessensspielraum der Finanzverwaltung bei Außenprüfungen ist groß. Die Möglichkeiten sich als Unternehmer zur Wehr zu setzen sind dagegen gering.
Urteil: BFH XI R 32/19