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Unternehmensverkauf steuerlich optimieren

Betriebsveräußerung mit vergünstigtem Steuersatz

Steuern. © Marco2811 / Fotolia
Für manche Betriebsverkäufe gilt - einmal im Leben - ein vergünstigter Steuersatz. Das Problem ist: Wenn das Finanzamt einen Fehler macht, ist der Vorteil futsch.

Manche Steuervergünstigungen können nur einmal im Leben genutzt werden. Das gilt z. B. für Betriebsveräußerungen. So gilt seit 2001, dass für bestimmte betriebliche Veräußerungsgewinne bis maximal 5 Mio. Euro ein ermäßigter Steuersatz gilt (§ 34 Absatz 3 Einkommensteuergesetz).

Manche Vergünstigung gibt es nur einmal im Leben

Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist eng begrenzt. Er umfasst, einmal im Leben, nur Unternehmer, die zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe entweder älter als 55 Jahre oder aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht dauernd berufsunfähig sind. Zudem gilt der halbe Steuersatz nur für Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Einzelunternehmens oder von Beteiligungen an unternehmerisch tätigen Personengesellschaften. Der Steuervorteil muss grundsätzlich vom Unternehmer beantragt werden.

Pikant: Der Steuervorteil gilt auch dann als ausgenutzt und verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Und das sogar dann, wenn das ohne Antrag des Unternehmers geschieht und ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn handelt.

Es gelten die Grundsätze von Treu und Glauben

Etwas anderes gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur, wenn die rechtsirrige Gewährung der Vergünstigung  in dem früheren Bescheid für den Unternehmer angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises des Finanzamtes in dem Steuerbescheid nicht erkennbar war, so der Bundesfinanzhof.

Fazit: Entscheidend für den Verbrauch der Steuervergünstigung ist allein, dass sich die Vergünstigung auf die frühere Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und sie dort nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

BFH, Urteil VIII R 2/19

Hinweis: Wenn sich Unternehmer die Möglichkeit vorbehalten wollen, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, müssen sie die Steuerfestsetzung in dem Jahr durch Einspruch anfechten, in dem die Vergünstigung zu Unrecht gewährt wurde. Dann müssen sie in diesem Jahr auch eine höhere Steuer in Kauf nehmen.

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