Betriebsverkauf nicht gewerbesteuerpflichtig
Voraussetzung ist, dass der vormalige Betrieb nicht mit dem neuen Betrieb identisch ist. Das wird nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung der wesentlichen Merkmale der Betriebe entschieden. Beurteilt werden dazu insbesondere die Art der Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmerschaft, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten sowie die Zusammensetzung des Aktivvermögens. Bei einer Personengesellschaft ist dafür auf die von der Personengesellschaft ausgeübte „werbende“ Tätigkeit abzustellen.
Tätigkeit eingestellt oder lediglich verkleinert?
Im Urteilsfall hatte eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG einen Geschäftsbereich samt den meisten wesentlichen Betriebsgrundlagen verkauft. Damit hatte sie ihre bisherige originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben, aber eine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten und diese im Rahmen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit genutzt.
Das Finanzgericht muss jetzt entscheiden, ob die Klägerin mit dem Verkauf ihre bisherige Tätigkeit endgültig eingestellt und eine neue Tätigkeit begonnen hat. Ist dies nicht der Fall und sie hat sich durch den Verkauf lediglich verkleinert, muss sie für den Verkauf Gewerbesteuer entrichten.
Fazit: Verkaufen Sie einen Betrieb und führen Sie eine wesentliche Betriebsgrundlage in einem neuen Betrieb weiter, dann stellen Sie sicher, dass der neue Betrieb klar von dem alten abgegrenzt ist. Sonst wird für den Verkauf Gewerbesteuer fällig.
Urteil: BFH, IV R 6/19