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Darlehenszuschuss wird begünstigt besteuert

BFH entschärft Steuerfalle bei Betriebsaufgabe

Eine Betriebsaufgabe erstreckt sich im Regelfall über einige Zeit, bei in dieser Zeit durchgeführten Geschäften gibt es naturgemäß oft Streit mit dem Finanzamt, ob ein Geschäft mit der Betriebsaufgabe zusammenhängt (Folge: halber Steuersatz) oder ob ein normales, laufendes Geschäft (Folge: regulärer, voller Steuersatz) vorliegt. Der BFH hat jetzt eine Bilanzierungsvorschrift steuerlich entschärft.

Der BFH hat ein unternehmerfreundliches Urteil für den Fall der Betriebsaufgabe gesprochen. Es geht um die Bilanzierung eines Zinszuschusses aus öffentlichen Mitteln für ein betriebliches Darlehen. Haben Sie dafür in Ihrer Bilanz eine passive Rechnungsabgrenzung gebildet, muss dieser Posten auf der Passivseite der Bilanz bei der Betriebsaufgabe gewinnerhöhend aufgelöst werden. Sie wissen: Der Betriebsaufgabegewinn unterliegt einem ermäßigten Steuersatz (»Fünftelungsregelung«), wenn bei der Betriebsaufgabe das Betriebsvermögen teils verkauft, teils ins Privatvermögen überführt wird.

Das Urteil macht die Bilanzierungsregelung verschmerzbar. Denn der dabei entstehende Gewinn gehört nach Ansicht des BFH zum steuerbegünstigten Betriebsaufgabegewinn. Jedenfalls dann, wenn das bisher betriebliche Darlehen im Zuge der Betriebsaufgabe nicht zurückgezahlt, sondern im Privatvermögen des Unternehmers fortgeführt wird (BFH, Urteil VI R 51/16).

Hinweis: Der BFH ließ offen, wie es zu werten ist, wenn das Darlehen bei der Betriebsaufgabe zurückgezahlt wird.

Fazit: Gehen Sie auf Nummer sicher, indem Sie ein solches Darlehen ins Privatvermögen überführen.

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