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Finanzamt darf Steuerschuld und Steuergutschrift nicht einfach verrechnen

BFH: Finanzamt muss Aufteilungsantrag unter Ehegatten sofort berücksichtigen

Das Finanzamt fordert Steuern nach, aber der holde (Ex-)Gatte, mit dem Sie gemeinsam veranlagt werden, ist pleite? Nach einer Scheidung kein seltener Fall. dennoch darf sich das Finanzamt en Gesamtbetrag nicht einfach vom anderen (Ex-)Gatten holen. Dieser muss dazu allerdings rechtzeitig einen besonderen Antrag stellen.

Das Finanzamt fordert Steuern nach, aber der (Ex-)Gatte, mit dem Sie gemeinsam veranlagt werden, ist pleite? Nach einer  Scheidung kein seltener Fall. Dann kann der andere (Ex-)Gatte einen Aufteilungsantrag stellen. Und zwar ab dem Zeitpunkt, ab  dem er einen Einkommensteuerbescheid und eine Zahlungsaufforderung erhalten hat. Er muss nicht warten, bis das Finanzamt mit der Vollstreckung beginnt.

Hintergrund zum Aufteilungsantrag

Ehegatten werden bei der Einkommensteuer in aller Regel „zusammenveranlagt". Neben den bekannten Vorteilen einer Zusammenveranlagung (z.B. Splitting-Tarif) hat das den Nachteil, dass die Ehegatten dann grundsätzlich Gesamtschuldner sind. Das heißt: Das Finanzamt (FA) kann jeden Ehegatten für die volle Steuernachzahlung in Anspruch nehmen.

Ist einer der Ehegatten aber pleite, kann der andere Ehegatte die Aufteilung der Einkommensteuernachzahlung beantragen. Er kann sich dabei auf § 268 der Abgabenordnung beziehen. Dann wird die Steuernachzahlung vom FA durch einen eigenen Bescheid zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Und zwar nach dem Verhältnis der von jedem Ehegatten erzielten Einkünfte. Das FA darf dann gegen jeden Ehegatten nur den Teil der Steuerschuld durch Vollstreckungsmaßnahmen einziehen, den der jeweilige Ehegatte gemäß dem Aufteilungsbescheid schuldet (§ 278 Abs. 1 der Abgabenordnung).

Der konkrete Gerichtsfall zum Aufteilungsantrag

Im konkreten Fall waren nach der Scheidung die Fronten zwischen den Ex-Ehegatten verhärtet. Der Mann konnte erst beim Familiengericht durchsetzen, dass die Frau einer Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 bis 2009 zustimmte. Damals waren die beiden noch verheiratet. Die Frau als Arbeitnehmerin erwartete für sich eine Steuererstattung für die Jahre 2006 bis 2008. Sofort nach Erhalt von Zahlungsaufforderungen für die gemeinschaftliche Einkommensteuerschuld beantragte sie deswegen die Aufteilung der Steuerschulden für diese Jahre beim Finanzamt.

BFH entscheidet klar zugunsten der Steuerzahler 

Das Finanzamt nahm die Berechnung zu Ungunsten der Ehefrau vor. Es verrechnete die der Frau zustehende Steuererstattung mit den in den Zahlungsaufforderungen enthaltenen Steuernachforderungen, die eigentlich den Mann betrafen. Dagegen klagte die Frau – und der BFH gab ihr Recht. Jeder Ehegatte ist unabhängig davon, ob die Zwangsvollstreckung wegen der Steuerschuld schon eingeleitet ist oder nicht, befugt, die Aufteilung zu beantragen. Nicht zuletzt, um u.a. auch eine Aufrechnung des Finanzamts zu beschränken.

Fazit:

Ein Aufteilungsbescheid muss von der Finanzbehörde in der Zeit zwischen Erlass des Leistungsgebots und vollständiger Tilgung der Steuerschuld regelmäßig erlassen werden, wenn ein Ehegatte ein berechtigtes Interesse an einer Aufteilung hat.

§§ Urteil:

BFH, Urt. VII R 17/17

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