BFH grenzt Pflicht zur elektronischen Datenbereitstellung klar ein
Für gesetzlich nicht bilanzierungspflichtige Unternehmer besteht auch keine faktische Pflicht zur Bereitstellung elektronischer Daten zur Durchführung der Außenprüfung. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt. Betroffen sind z. B. Freiberufler oder kleinere Handwerksbetriebe. Für sie ist und bleibt die elektronische Datenzugriffsbefugnis der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung auf solche Unterlagen begrenzt, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für sie geltenden steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten, z. B. in § 4 Abs. 3 S. 5, Abs. 7 Einkommensteuergesetz § 22 Umsatzsteuergesetz von Bedeutung sind.
Malerbetrieb wehrt sich erfolgreich gegen Finanzamt
Im Streitfall hatte sich der Kläger, ein kleiner Malerbetrieb, gegen die pauschale Anforderung der Bereitstellung elektronischer Daten zur Durchführung der Außenprüfung gewehrt. Das Finanzamt hatte zwar akzeptiert, dass – anders als beim Betriebsvermögensvergleich bei Gewinnermittlungen durch Einnahme/Überschussrechnung – keine gesetzlichen, generellen Aufzeichnungspflichten bestehen. Dennoch ging es von einer faktischen Aufzeichnungspflicht aus. Begründung: Die Aufzeichnungen seien aus Dokumentationsgründen für die Abgabe einer inhaltlich richtigen Steuererklärung und für eine Prüfung des erklärten Gewinns auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit erforderlich.
Finanzgericht und BFH sagen das zugunsten des Malerbetriebs anders. Die Finanzverwaltung kann also nicht gemäß § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) sämtliche vom Einnahme-Überschussrechner aufbewahrten elektronischen Unterlagen herausverlangen. Sondern nur diejenigen, für die eine gesetzliche Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht i. S. des § 147 Abs. 1 AO besteht.
Fazit: Unternehmer ohne gesetzliche Verpflichtung müssen dem Finanzamt tatsächlich keine Daten elektronisch zur Verfügung stellen.