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Verfassungsrechtliche Zweifel am Steuerzinssatz

BFH hält 6% seit 2012 für kritisch

Der Bundesfinanzhof ließ bereits im Mai öffentlich Bedenken anmelden bezüglich des Steuer-Zinssatzes für die Jahre ab 2015. Nun wird diese Skepsis ausgeweitet und bereits die Jahre ab 2012 sollen verfassungsrechtlich geprüft werden.

Der Bundesfinanzhof hat „schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des Steuer-Zinses von 6% bereits ab dem Jahr 2012. Mit einer im Mai veröffentlichten Entscheidung hatte der BFH bereits Bedenken für die Jahre 2015 folgende angemeldet. Grund ist die „realitätsferne Bemessung" der Zinshöhe. Das allgemeine Zinsniveau ist seit Jahren drastisch zurückgegangen. Ein typisierender Zinssatz von 0,5% monatlich bzw. jährlich 6% ist seit langem weit weg von der Wirklichkeit.

Die Formulierung des BFH gibt dem Steuerzahler Hoffnung

Zwar hat der BFH „nur" im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entschieden. Das hat nicht die Bindungswirkung eines Revisionsurteils. Aber der Umstand, dass die beiden Entscheidungen veröffentlicht worden sind, sowie die vom BFH gewählten Formulierungen, geben Steuerzahlern begründete Hoffnung, dass der BFH die Zinshöhe von 6% künftig auch in einem Hauptsacheverfahren als verfassungswidrig erachtet. Es ist also davon auszugehen, dass der BFH die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegt. Sofern nicht zuvor der Gesetzgeber von sich aus tätig wird oder das Bundesverfassungsgericht in bereits anhängigen Verfassungsbeschwerden zu diesem Thema entscheidet.

Direkt Handeln

Betroffene Steuerzahler sollten schon jetzt handeln. Wenn Sie Bescheide mit Zinsfestsetzungen zu ihren Ungunsten erhalten haben, in denen also Steuernachzahlungen für Zeiträume ab 2012 mit 6% verzinst werden, sollten Sie Einspruch unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung einlegen und den Einspruch verfahrensrechtlich offenhalten.

Fazit:

Wir gehen fest davon aus, dass der Zins von 6% keinen Bestand vor dem Verfassungsgericht hat.

Urteil:

nachträglich veröffentlichter Beschluss des BFH, VIII B 15/18

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