BFH hilft Konzernen bei Umstrukturierung
Neugründungen bzw. die Beendigung von Konzerngesellschaften im Rahmen von Umstrukturierungen schließen die Steuerbefreiung also nicht aus. Begünstigt sind somit auch Verschmelzungen, Abspaltungen zur Neugründung, Ausgliederungen und Aufspaltungen.
Und so legt der BFH die Begriffe aus
§ 6a Grunderwerbsteuergesetz gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Das herrschende Unternehmen muss nicht Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein. Das beherrschende Unternehmen in muss nicht in einer bestimmten Rechtsform organisiert sein. „Herrschendes Unternehmen“ können daher Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sowie natürliche oder juristische Personen sein. Aber auch Personengesellschaften oder Personenvereinigungen. Aus dem Begriff „Unternehmen“ lässt sich auch nicht herleiten, dass für die Anwendung des § 6a GrEStG die Beteiligung an den abhängigen Gesellschaften im Betriebsvermögen gehalten werden müsste, so der BFH.
Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer erschwerte seit jeher Restrukturierungen im Konzern. Das kann dazu führen, dass wirtschaftlich sinnvolle oder notwendige Maßnahmen unterbleiben müssen ("Umwandlungshindernis"). Vor diesem Hintergrund schuf der Gesetzgeber mit § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) im Jahr 2009 eine besondere Grunderwerbsteuervergünstigung. Sie sollte Grundstücksübertragungen im Rahmen von bestimmten konzerninternen Restrukturierungen (z.B. Verschmelzungen) privilegieren. Voraussetzungen für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer ist allerdings, dass an dem begünstigten Rechtsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Als abhängige Gesellschaften gelten wiederum nur solche, an deren Kapital das herrschende Unternehmen fünf Jahre vor und nach dem Rechtsvorgang ununterbrochen beteiligt ist.
Fazit: Die Urteile des BFH dürften bei Umstrukturierungen helfen. Denn der oft aufgetretene Problemfall der Grunderwerbsteuer wurde entschärft.
Urteile: Die Aktenzeichen der BFH-Urteile sind II R 20/19 (II R 53/15), II R 18/19 (II R 62/14), II R 17/19 (II R 58/14), II R 15/19 (II R 50/13), II R 19/19 (II R 63/14), II R 16/19 (II R 36/14), II R 21/19 (II R 56/15).