BFH kürzt Steuer für zinslose Stundung
Die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unterliegt der Schenkungsteuer. Denn sie ist eine „freigebige Zuwendung". Das stellte soeben der BFH mit Blick auf den gewährten Nutzungsvorteil klar. Allerdings kann es gewisse Vorteile bei der Berechnung der Höhe der Steuer geben.