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Höchstes Steuergericht widerspricht Bundesministerium

BFH kippt Verordnung zum Sanierungserlass des BMF zu Altfällen

Das Bundesfinanzministerium kann nicht Verordnungen regeln, was dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Sie sind laut BFH nichtig und dürfen nicht angewendet werden. Dies gilt für den Sanierungserlass – vielleicht auch für die Erbschaftsteuer

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble hinterlässt seinem Nachfolger ein Grundsatzproblem. Was darf das Ministerium – und wo muss es den Gesetzgeber bemühen? Anlass dafür ist ein Streit um die Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen, die vor dem 9. Februar 2017 in Kraft trat. Diese Freistellung hatte das BMF per Verwaltungsanordnung verfügt.

Der Bundesfinanzhof hat diese Freistellung nun mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Begründung: Für eine solche Maßnahme ist ein Gesetz erforderlich (Urteile vom 23.8. 2017, jetzt veröffentlicht, Az. I R 52/14 und X R 38/15).

Gesetzliche Grundlage fehlt

Zwar gibt es inzwischen eine gesetzliche Grundlage. Und zwar seit dem 27.6.2017. Sie gilt aber nur für Neufälle. Das BMF hatte die Altfälle per Verordnung gleichstellen wollen. Das geht aber rechtlich nicht. Die Folge: Betroffene müssen auf die erhoffte Steuererleichterung verzichten.

Fazit: Auch der deutsche Fiskus steht nicht über dem Gesetz.

Hinweis: Ein ähnlicher Grundsatzfall bedarf wohl ebenso der juristischen Klärung; es geht um die Einigung der Länderfinanzminister in der Erbschaftsteuer, die ohne Bayern stattfand (FB 31. 7.).

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